Im Falle einer Schwerbehinderten kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht wegen seiner Behinderung entlassen. Auch dies würde als gegen die Gleichstellungsgesetzgebung angesehen werden. Auch Menschen mit schweren Behinderungen erhalten mindestens die Mindestkündigungsfrist, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt entlassen werden müssen. Der Arbeitgeber muss auch sicherstellen, dass er in Übereinstimmung mit den zuständigen Behörden wie dem Integrationsamt arbeitet. Eine weitere geschützte Gruppe sind Mütter mitten im Mutterschaftsurlaub. Die Kündigungsbeihilfe für schwangere Mütter ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Die öffentliche Stelle, um die es sich in diesen Fällen handelt, ist die Behörde für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit. Es lohnt sich zu wissen, dass der Arbeitgeber während dieser Zeit den Arbeitnehmer nicht diskriminierend behandeln kann. Nur weil der Arbeitnehmer seine Kündigungsfrist abgegeben hat, bedeutet dies nicht, dass der Arbeitgeber freie Hand hat, bis der Arbeitnehmer geht. Der Arbeitgeber muss weiterhin den Lohn des Arbeitnehmers zahlen und darf ihn nicht in einer Weise behandeln, die als Diskriminierung angesehen werden könnte. Es ist erwähnenswert, dass der Schwerpunkt auf dem Zeitpunkt liegt, an dem der Mitarbeiter seine Mitteilung erhalten hat.

Die Kündigungsfrist beginnt nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber über die Entlassung des Arbeitnehmers entscheidet, und es beginnt nicht, wenn der Arbeitgeber beschließt, das Mitteilungsschreiben zu verfassen. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Schreiben des Arbeitnehmers über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Als Arbeitgeber lohnt es sich, die Kündigung an den Mitarbeiter zu übergeben oder eine andere Person im Unternehmen von Hand zu übergeben, um sicherzustellen, dass Sie Beweise dafür haben, dass der Mitarbeiter sie erhalten hat. Wenn Sie jedoch weniger eine allgemeine Sicht und Beratung benötigen, die direkter mit Ihrer persönlichen Situation zusammenhängt, kontaktieren Sie uns. Unser arbeitsrechtliches Team ist mehr als in der Lage, Die fachkundige Rechtsberatung und -vertretung zu bieten, die Sie bei Kündigungsfristen, außerordentlicher Kündigung und anderen arbeitsrechtlichen Fragen in Deutschland benötigen. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer rechtlichen Unterstützung zu profitieren. Wenn Sie ein erfahrenes und sachkundiges Rechtsteam suchen, das Ihre Sprache spricht, dann sind Sie hier genau richtig. Dr. Thomas Bichat und Jens Schmidt sind hier, um sicherzustellen, dass, wenn es um rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Kündigungsfristen geht, dass Sie abgedeckt sind.

Unser Team von hochkompetenten Anwälten wird mit ihrem juristischen Know-how, das aus jahrelanger Arbeit mit allen Formen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gesammelt wurde, vor Ort sein, um den Rat zu bieten, den Sie verdienen. Unsere Kanzlei hat Büros in Aachen, Köln und Düsseldorf sowie Tagungsräume in Berlin, Frankfurt, Hamburg, Stuttgart und München und ist Ihnen rechtskräftig. Wenn Sie sich an unser Arbeitsrechtsteam wenden möchten, um sich zu Kündigungsfragen, Kündigungsfristen und/oder anderen Fragen im Bereich des Arbeitsrechts beraten zu lassen, dann nutzen Sie bitte das untenstehende Formular.